HOHMANN Holzindustrie e.K.

1. Geltung

Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, unverbindlich.

 

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Soweit Verkaufsangestellte oder Vertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

 

3. Preise, Lieferzeit, Versand

a) Die Preise verstehen sich ab Lagerort der Ware. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

b) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Frist, die bei inländischer Ware 4 Wochen, bei ausländischer Ware 8 Wochen nicht überschreiten darf. Zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten.

c) Der Versand geschieht ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Empfängers.

 

4. Verzug bzw. Nichterfüllung des Vertrages

Hält der Käufer die für irgendeine Leistung vereinbarte Frist nicht ein, oder nimmt er die Ware nicht ab, so können wir, ohne dass die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen, von allen laufenden Verträgen oder von einzelnen zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder auf Schadenersatz neben Erfüllung bestehen. Außerdem sind wir berechtigt, das übliche Lagergeld zu berechnen oder die Ware zu Lasten und auf Gefahr des Käufers anderweitig einzulagern. Überschreitet der Käufer die zur Zahlung oder zur Hergabe von Akzepten oder Kundenwechseln bestimmte Frist, oder wird ein Akkreditiv nicht frist- oder vereinbarungsgemäß gestellt, so können wir sofortige Vorauszahlung in bar fordern und zwar wenn die Säumnis nur hinsichtlich eines Teiles vorliegt, auch wegen aller zwischen den Parteien geschlossenen Verträge. Haben wir bereits Akzepte oder Rimessen erhalten, so können wir gegen Rückgabe der Wechsel auch sofortige Barzahlung verlangen. Verweigert uns eine Bank die Diskontierung auch nur einzelner Akzepte oder Kundenwechsel des Käufers oder gibt sie, gleichviel aus welchem Grunde, auch nur einzelne vor dem Verfalltage zurück, so können wir ohne weiteres für alle unsere Forderungen sofortige Befriedigung in bar verlangen, soweit wir Wechsel erhalten haben, jedoch nur gegen deren Rückgabe. In allen in diesem Abschnitt erwähnten Fällen werden etwaige Prolongationszusagen von selbst hinfällig.

 

5. Mangelhaftung

Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete Gattung der Lieferung ungeteilt bleiben. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die beanstandete Ware separat und sachgemäß zu lagern. Wird die bemängelte Ware einer Gattung ganz oder teilweise fortgenommen und/oder verarbeitet, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers.

Bei berechtigter Bemängelung der Ware kann der Käufer Minderung, nicht aber Wandlung oder Ersatzlieferung verlangen, auch nicht Schadensersatz fordern.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – einschließlich der künftig entstehenden – Eigentum des Verkäufers. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Rechte nach § 771 ZPO geltend machen kann.

b) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

d) Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

e) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

f) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

 

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für alle Wechselklagen zwischen den Parteien) ist Fulda. Bestimmungen, die die Parteien auf irgendein Schiedsgericht verweisen, werden hiermit außer Kraft gesetzt.